Verfahren als Farce

 

 

 

 

 

 

 

 

Bürokratischer Kindes-Missbrauch ist nur möglich, weil Grund(!)Rechte, Grund(!)Regeln und Grund(!)Fakten missachtet werden.

 

 

 

Was zeichnet also Bürokratischen Kindes-Missbrauch im Verfahren aus?

 

 

 

1.1     Die rational nicht mehr nachvollziehbare Verletzung elementarer Grund- und Menschenrechte, insbesondere des Opferkindes.

 

 

 

Dazu gehören z.B. die Grund- und Menschenrechte auf seelische und körperliche Unversehrtheit, auf Erziehung durch beide Eltern

 

 

 

1.2     Die rational nicht mehr nachvollziehbare Ignoranz gegenüber den Folgen beim Opfer-Kind, insbesondere des Opferkindes.

 

 

 

Dazu gehören z.B. gravierende Therapiebedürftigkeit des Kindes.

 

 

 

1.3     Die rational nicht mehr nachvollziehbare Ignoranz, ja sogar Aufforderung zu Sorgerechtsverletzungen der Mutter/des Vaters.

 

 

Dazu gehören z.B. Missachtung diverser Gewalt gegen das Kind, Verweigerung von Kooperation, boykottives Verhalten gegen Kind und amputieren Elter, Vereitelung von Elternschaft, z.B. durch gemeinsame Erziehungsberatungen.

  

 

1.4     Die rational nicht mehr erklärbare Ausweitung der Vergehen gegen Kind und Familie durch Amts- und OLG-Gerichte in alle Felder elterlicher Sorge:

 

 

 

Dazu gehört z.B. Begabungs-Boykott durch Richter-Mutter

 

(wie das Instrument des Kindes durch einen Elter zerstören,

 

Begabungs-angemessene Schule durch Richter verhindern).

 

 

 

Dazu gehören z.B. Benachteiligungen bei Urlaubsregelungen

 

(Richter-Mutter vereitelten dem Kind z.B. vom Kind gewünschte z.B. Musik-Wochenenden mit dem amputierten Elter)

 

 

 

1.5     Die rational nicht mehr nachvollziehbare Missachtung zentraler Grund(!)-Fakten.

 

 

 

Siehe eigene Ausführungen dazu.

 

 

 

 

 

1.6     Die rational nicht mehr nachvollziehbare Missachtung zentraler, rechtstaatlicher Grundsätze und Verfahrensprinzipien.

 

Dazu gehören

 

-       Das Verfälschen oder Verweigern von Protokollen,

 

-       das Unterschlagen von Unterlagen an Beteiligte,

 

-       das Ausgrenzen von Verfahrensbeteiligten,

 

-       das generelle Ablehnen von dem Richter soar unbekannten Anträgen,

 

-       das Nicht-Bearbeiten von Anträgen

 

-       das Nicht-Kennen von Anträgen

 

-       das Verweigerung zentraler Fakten

 

 

 

 

 

1.7     Die rational nicht mehr nachvollziehbare, vordergründige Ablehnung von Anträgen zur Ablehnung eines Richters, z.B. wegen Unehrlichkeit, Unvermögens, Befangenheit und Parteilichkeit.

 

 

 

1.8     Die freihändige Aburteilung

 

-       ohne Sorgerechtsgutachten,

 

-       ohne Gutachten über die Traumatisierung der Opfer-Kinder

 

-       ohne Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des beschuldigten Elters

 

-       ohne Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des kämpfenden Elters

 

-       ohne Gutachten über körperliche oder psychische oder sexuelle Gewalt – an

          den Opferkindern.

 

-       Ohne Würdigung der Boykottivität des beschuldigten Elters

 

-       Ohne Zeugenbefragung

 

 

 

 

 

1.9     Dazu gehört eine unspezfische, allgemeine, verallgemeinernde Sprache, wie

 

-       „sämtliche“

 

-       „eindrucksgemäß“

 

-       „die Lebenserfahrung der Richter“ (!)

 

-       „zusammengefasst“, „tenorisch“

 

 

 

1.10   Die gezielte Kompetenz-Unterschreitung durch Übertragung von Entscheidungen, Ausführungen, Verantwortung auf Dritte, wie

 

-       Das Kind (das – ansonsten geschäftsuntüchtige – Kind habe „glaubhaft“ und sei „durchaus in der Lage, seine Meinung …“

 

-       Jugendamt

 

-       Verfahrensbeistand

 

-       Gutachter / Gutlacher

 

 

 

1.11   Nahezu unjuristische Urteile und Termine – Richter als Moderator oder Therapeut, der zu „vermitteln“ oder „Einigung“ zu erzielen versucht, nicht aber Grundrechte oder höchstrangige Beschlüsse erarbeitet.

 

 

 

Wenn und solange Opfer-Eltern und Beteiligte glauben, Sie befänden sich in einem rationalen, rechtsstaatlichen Verfahren, solange können Sie

 

-Schriftsätze

- Beweise, Fotos

- Zeugen

 

aufbieten wie sie mögen - es wird ohne jegliche Relevanz bleiben.

 

Komplett!

 

Fünf, fünfzig, fünfhundert oder fünftausend Seiten werden so berücksichtigt werden,

- dass der Richter sie vor Behandlungsbeginn, sprich einen oder zwei Tage vorher NICHT liest

- sondern abheftet und sich dann entsprechend vorher vorlegen lässt.

 

Dass selbst dann entsprechende Schriftsätze NICHT gelesen werden,

sondern der Termin so abläuft,

- dass der Richter die Parteien gleichberechtigt vortragen lässt,

- die Beteiligten (Jugendamat, Verfahrensbeistand usw.) vortragen lässt

und dann aus dieser Gemengelage heraus etwas beschliesst:

- "Das Jugendamt stellt dar ..."

- "Die Mutter verdeutlichte ..."

 

Mehr noch: Es kann sogar vorkommen, dass der Richter sich weigert, Ausführungen während eines Termins von einem Elter aufzunehmen, mit der Begründung - die Partei habe ja bereits schriftlich dazu "vorgetragen".

 

Das Verfahren als Farce!