Unser aller Grund(!)Rechte

 


 

Das goldene Zeitalter der Menschenrechte begann vor gut 250 Jahren. Stationen und Entwicklungen sind von Land zu Land unterschiedlich.

 

Wesentliche Impulse der Menschenrechte - und eines auf Recht formulierten Staates - kamen von Emanuel Kant (1724), der Bill of Rights (1789), der Französischen Revolution (1789).

 

Deutsche Grund(!)- und Menschenrechte haben eine bewegte Geschichte hinter sich. 

 

Entscheidende Stationen sind - 1813, 1848, 1871, 1918/19, 1933, 1942, 1949, 1989.

 

Millionen von Toten sind nicht nur Teil unserer Geschichte, sondern auch Teil unserer Staatsräson geworden.

 

Wir verdanken Hannah Arendt, Hilberg und anderen, die uns die Augen geöffnet haben, dass es vor allem Bürokraten waren, die Täter des Holocaust waren - Stichwort Eichmann-Prozess (siehe hier auf dieser Homepage).


 

Heute wissen wir ... endlich, haben wir ... endlich gelernt, dass Grund(!)- und Menschen(!)Rechte unverbrüchlich sind.

 

Und in den Trümmern der Bomben-zerfetzten Städte und Häuser - wussten dieses auch die Verfassungs-ElterN von 1949.

 

Denn anders als noch in der Weimarer Verfassung von 1919 - sind unsere Grund(!)Rechte unveräußerlich, im Kern unantastbar.

 

Wirklich?

 

Unser Grund(!)Gesetz, unsere Grund(!)Rechte:

 

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Präambel

 

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen (…) hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.

 

 

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I. Die Grundrechte (Art. 1-19)

 

Artikel 1
[Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]

 

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

 

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

 

 

Lesehilfe:

 

Es wird von der Würde "der Menschen" gesprochen, und nicht von der Würde der Deutschen oder nur der Erwachsenen.

 

Alle Kinder haben damit ebenfalls - nachfolgende Grund(!)Rechte!

 

Die Würde des Menschen ist "unantastbar", "unverletzlich", "unveräußerlich" und "im Wesenskern" (so Artikel 19) unverbrüchlich. 

 

Bedeutung: Genau das, was dort steht: "Unantastbar".

 

Erleiden Kinder oder ElterN aufgrund staatlicher Maßnahmen lebenslange Traumatisierungen,

verletzt dieses eindeutig unantastbare Grund(!)- und Menschen(!)Rechte.

 

Vor allem:

 

Die Grund(!)Rechte sind keine unverbindlichen Empfehlungen und Grundlage,

sondern sie

"binden die Rechtssprechnung" und sind "unmittelbares Recht" und "geltendes Recht"!

Punkt! Aus! Ausrufezeichen!

 

Bedeutend: Es steht KEINEM Richter frei, ob er sich an Grund(!)- und Menschen(!)Rechte hält oder nicht.

 

Es ist entspricht NICHT der "richterlichen Unabhängigkeit", ob ein Richter einem Kind Grund(!)Rechte aussetzt, zubilligt oder nicht,

sondern die Grund(!)Rechte sind notwendiges, "geltendes, bindendes Recht".

 

Alles andere wäre WILLKÜR.

Alles andere IST Willkür!

 

 

 

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Artikel 2

 

[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

 

 

Lesehilfe:

 

Zur "freien Entfaltung der Persönlichkeit" gehört das Grund(!)Recht eines jeden Kindes auf Entfaltung seiner Anlagen und Begabungen.

(Stichwort: Begabungen oder Begabungs-gerechte Schule ermöglichen)

 

Das Recht auf "körperliche Unversehrtheit" ist als Recht auf "körperliche und seelische Unversehrtheit" zu verstehen.

Seelische Traumatisierungen (z.B. durch Richter-Entscheidungen) verletzen dieses zentrale Grund(!)Recht.

 

 

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Artikel 3


[Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote]


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

 

 

Lesehilfe:

 

"Alle Menschen" bedeutet erneut: einschließlich Kinder.

 

Wenn "Männer und Frauen gleichberechtigt" sind, bedeutet dies, dass kein Mann und keine Frau von den übrigen Grund(!)Rechten aufgrund des Geschlechtes ausgeschlossen werden darf - wie z.B. dem Grund(!)Recht auf Erziehung der Kinder.

 

Wenn der Staat die "Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung fördert" bedeutet dies die Verpflichtung zu aktiven Maßnahmen -

z.B. gegen den derzeitigen Tatbestand, dass in Sorgerechtsverfahren 92 % aller Väter das Grund(!)Recht auf Erziehung ihrer Kinder genommen wird.

 

"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" ist auch so zu lesen, dass "niemand aufgrund seiner Behinderung oder Begabung benachteiligt werden darf.",

eine für Schulfragen wichtige Grund(!)Bestimmung.

 

 

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Artikel 6
[Ehe und Familie; nichteheliche Kinder]


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

 

 

Lesehilfe:

 

Wenn "die Familie" einem "besonderen Schutz der staatlichen Ordnung" unterliegt, bedeutet dies,

 

a) dass die Richter vor Ort zu besonderen Maßnahmen verpflichtet sind, (den Kindern)

 

b) die Familie zu erhalten bzw. zu ermöglichen.

 

Die Amputation eines Elters - widerspricht dem.

 

EIN Elter ist keine Familie.

 

Die "Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht."

 

Im Umkehrschluss bedeutend: "Es ist das natürliche Recht der Kinder, durch beide ElterN erzogen zu werden."

 

"Erziehung ..." bedeutet:

Kinder, denen ein Elter amputiert wurde,

den sie maximal 2 Mal im Monat,

wegen Ferien und Feiertage maximal gut 18 Mal im Jahr sehen dürfen,

wird das Grund(!)Recht genommen,

von den ElterN erzogen zu werden.

 

Der Rest-Elter hat maximal die Möglichkeit, gegen große Widerungen nicht in Vergessenheit zu geraten - was KEINE Erziehung ist.

 

Artikel 6 hingegen garantiert Kindern wie ElterN die Erziehung.

 

"Es ist das natürliche Recht ...." der Kinder und der ElterN ...

 

"Natürliches" Recht ist hier abgeleitet von "Natur-Recht", dem Recht, das noch weit bedeutender ist als das staatliche Recht.

Es ist so zu verstehen, dass es der Natur aller Säugetiere und aller Menschen elementar zu eigen ist, dass Nachkommen durch die Eltern erzogen werden.

 

Jede Richter-Entscheidung, die dem zuwiderläuft, verletzt tiefste und grundlegendste Natur(!)Rechte, die, noch einmal: weit vor den Menschen(!)Rechten basieren.

 

"Die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht"

bedeutet im Zusammenhang mit dem Plural ElterN,

dass die ElterN die Erziehung zuvörderst wahrnehmen, aber nicht nur EIN Elter (oder in einem Heim Ersatz-Erzieher).

 

 

Die "staatliche Gemeinschaft" wacht allenfalls darüber -

bedeutend:

Die staatliche Gemeinschaft enthält sich jeder Regelung im Detail, und stellt allenfalls die Grundlagen der Erziehung sicher.

 

Absatz (3) regelt damit die alleinige und mögliche Eingriffsberechtigung des Staates,

dass "gegen den Willen der Erziehungsberechtigten Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden dürfen,

wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder

wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen,"

 

... bedeutend erneut:

dass "die Trennung von der FAMILIE", sprich Erziehung durch beide ElterN,

keine Rechtfertigung darin finden darf, dass die Erziehung nur durch EINEN Elter stattfindet.

 

... und bedeutend vor allem:

Dass eine Trennung dieses NUR DANN statthaft ist,

wenn "Verwahrlosung" droht.

 

Damit ist auch das Maß der Eingriffsberechtigung definiert: "Verwahrlosung". "Verwahrlosung" ist EIN deutlich gravierend definierter Zustand und bedeutet eine unmittelbare Gefährdung des oder der Kinder.

 

Durch "Verwahrlosung" ist auch definiert, was gemeint ist mit der Formulierung "wenn die Erziehungsberechtigten versagen".

Dieses kann in der Schwere nur etwas sein, das "Verwahrlosung" adäquat ist.

 

 

 

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Artikel 7


[Schulwesen]


(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

 

 

Lesehilfe:

 

Erneut findet sich der Plural - bedeutend: Es ist das Recht der ElterN über die Teilnahme am Religionsunterricht zu befinden.

 

Das legt sehr genau fest, dass BEIDE ElterN hier zu einem gemeinsamen Vorgehen verpflichtet sind,

und ist dieses nicht möglich, der von beiden geringste gemeinsame Nenner zu wählen ist

(unter anderem, weil dann zusätzlicher Religions-Unterricht auch noch außerhalb der Schule möglich ist.)

 

 

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Artikel 19

 

[Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie]



(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

 

 

 

Lesehilfe:

Dieses ist eine gesonderte Bestätigung der Formulierungen zu Artikel 1 und Artikel 2 (siehe jeweils dort).

 

 

 

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Artikel 20

[Verfassungsmäßige Ordnung, Recht auf Widerstand]

 

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

 

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

 

 

Lesehilfe:

 

Die "Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden" ...

Dies ist in Verbindung mit den Ausführungen in Artikel 1 eine sehr kraftvolle Formulierung,

eine erneute Bestätigung und Ermahnung der Richter vor Ort:

Grund(!)Rechte sind "unmittelbar geltendes Recht.

 

Sie binden - den Amtsrichter.

 

"Widerstand" ...

 

Es ist mehr als diskussionswürdig, wie ein Elter sich verhalten darf - und muss, wenn seinem Kind oben genannte Natur- und unverbrüchlichen Grund(!)- und Menschen(!)Rechte durch bürokratische Entscheidungen aberkannt werden -

und Kinder bereits sichtbar an Körper und Seele leiden.

 

Ist ein Elter dann zum Widerstand verpflichtet?

 

Und: Was ist dann Widerstand?

 

 

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Artikel 90

 

[Gesetz über das Bundesverfassungsgericht]

 

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

 

Lesehilfe:

 

"Nach Ausschöpfung des Rechtsweges" bedeutet in der Regel, dass die Entscheidung des OLG, und dort die Entscheidung zur Gehörsrüge abzuwarten ist. Es dann ist der Weg zum Bundesverfassungsgericht frei.

 

Eine Sofort-Entscheidung - selbst bei schwerem Nachteil für ein Kind - ist in der Regel nicht zu erwarten.

 

Die Chancen für "Jedermann" auf einen Erfolg beim Bundesverfassungsgericht sind praktisch gleich Null. 98 Prozent aller Verfassungsbeschwerden werden laut Statistik (2015) abgelehnt bzw. nicht angenommen. Von den übrigen zwei Prozent obsiegt nur ein Drittel - heißt ein Drittel von zwei Prozent sind gut 0,7 Prozent.

 

Selbst bei einem "Sieg" beim Bundesverfassungsgericht hat der Klagende immer noch kein Recht erhalten, sondern die Klage geht an das zuständige Gericht zur Neuentscheidung zurück. Und das kann durchaus entscheiden, dass es den Beschluss des BVerfG nun berücksichtigt, aber trotzdem zum bisherigen, z.B. negativen Ergebnis kommt.

 

 

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Artikel 100

 

[Anrufung des Bundesverfassungsgericht durch ein anderes Gericht]

 

 

 

 

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und (...) wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. (...)

 

 

Lesehilfe:

 

Eine wichtige Bestimmung des Grund(!)Gesetzes, die jedem Richter vorschreibt, im Zweifel das Bundesverfassungsgericht anzurufen, um die Vereinbarkeit eines (auf einem Gesetz fußenden und) geplanten Beschlusses mit dem Grund(!)Gesetz zu prüfen.

 


 

 

 

 

 

Lithographie: A. Paul Weber